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Satzung der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V.

 

Frauen und Männer besitzen in der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz.

I. Name, Sitz, Zweck

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Die Ortsgruppe Ostbevern der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
  2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
    "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Ostbevern e.V."
    abgekürzt: DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V.
  3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinde Ostbevern.
  4. Vereinssitz der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. ist Ostbevern.

Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 (Zweck)

  1. Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Verhinderung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendarbeit, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit.
  3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
  4. - Ausbildung zu Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern,Funkern und Tauchern,
      deren Fortbildung sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
    - Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes,
    - Mitwirkung bei der Abwendung und  Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
    - Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
    - Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit,
    - Förderung des Schulschwimmunterrichts,
    - Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
    - Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
    - Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport,
    - Durchführung von Volkssportveranstaltungen,
    - Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen.
  5. Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. entstanden sind.

§ 3 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Gliederung

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG, des Bezirks Kreis Warendorf e.V. der DLRG und der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. sowie die Ordnungen der DLRG an.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V.. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V..
  3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten.
  4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag, Überweisungsauftrag oder durch Erwerb einer Wertmarke des laufenden Geschäftsjahres nachgewiesen.
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres
        wirksam und muss spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres erklärt werden.
    b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag.
        Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
  7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppentagung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig.
  8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliche Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. abzugeben.
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind von der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. die Beitragsanteile der übergeordneten Gliederungen an den Bezirk Kreis Warendorf der DLRG zu entrichten.
  10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Ostbevern der DLRG nicht verpflichtet.

§ 5 (Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)

Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. und in der Ausbildung oder im Wasserrettungsdienst tätig werden, müssen Mitglieder der DLRG sein.

§ 6 (Verhältnis zum LV-Westfalen e.V. der DLRG
       und zum Bezirk Kreis Warendorf. e.V. der DLRG)

  1. Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. erkennt die Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG und des Bezirks Kreis Warendorf e.V. der DLRG an und verpflichtet sich, ihre Satzung grundsätzlich mit vorgenannten Satzungen im Einklang zu halten.
  2. Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. verpflichtet sich, dem Landesverband  Westfalen e.V. der DLRG und dem Bezirk Kreis Warendorf e.V. der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen:

  3. a)  Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Ostbevern der DLRG.
    b)  Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen
         Prüfungsordnung.
    c)  Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter 
         zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederungen ab.
    d) Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. führt die den übergeordneten Gliederungen 
        zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen
        an den Bezirk Kreis Warendorf e.V. der DLRG ab.
    e) Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. stellt dem Bezirk Kreis Warendorf e.V. der DLRG 
        am Ende des Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der 
        Niederschrift der Jahreshauptversammlung zur Verfügung.
    f)  Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Ortsgruppe 
        Ostbevern e.V. dem Bezirk Kreis Warendorf e.V. der DLRG eine entsprechende 
        Personennachweisung zu.
  4. Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich.

§ 7 (Jugend)

  1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. und die damit verbundene Jugendarbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. dar.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V., die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

III. Organe

§ 8 (Ortsgruppentagung)

  1. Die Ortsgruppentagung der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. und den Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Die Ortsgruppentagung muss jährlich erfolgen. Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen.
  3. Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muss mindesten 4 Wochen vorher unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten am Frei- und Hallenbad (Beverbad), Hanfgarten 22 in Ostbevern und auf der Homepage der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. unter www.dlrg-ostbevern.de.
    Zur Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen. Hierzu wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
  4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur bei einfacher Mehrheit der Teilnehmenden als dringende Anträge angenommen werden.
  5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
  6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revisoren entgegen; sie ist zuständig für:
    a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2 a) - k) -
        und deren mögliche Stellvertreter,
    b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend der DLRG
        Ortsgruppe Ostbevern e.V. und seines Stellvertreters,
    c) Wahl der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
    e) Feststellung des Haushaltsvoranschlages,
     f) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    g) Anträge
    h) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
    i) Satzungsänderungen,
    j) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V..
  7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
  8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 (Ortsgruppenvorstand)

  1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
    a) Vorsitzender,
    b) stellvertretender Vorsitzender,
    c) Geschäftsführer / Kassenwart,
    d) Technischer Leiter,
    e) Tauchwart,
    f) Rettungswart (Stellvertreter des Technischen Leiters),
    g) DLRG-Arzt,
    h) Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
    i) Protokollführer,
    j) Materialwart,
    k) bis zwei Beisitzer,
    l) Vorsitzender der DLRG-Jugend.
    Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c) - j) je ein Stellvertreter gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.
  5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von l) und ihre gemäß Abs. 2 c) bis j) gewählten möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt. Sollte während dieser Zeit ein Mitglied des Vorstandes sein Amt aufgeben, so kann der verbleibende Vorstand das betreffende Amt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen stattfinden, besetzen.
    Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
    Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. und sein Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.

IV.  Sonstige Bestimmungen

§ 10 (Schieds- und Ehrengericht)

  1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden.
  2. Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts, seine Aufgaben und das Verfahren werden durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG geregelt.

§ 11 (Prüfungen)

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 12 (DLRG-Material)

  1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.
  2. Die DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
  3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. ist der Geschäftsführer verantwortlich.

§ 13 (Ehrungen)

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Die von dem LV Westfalen der DLRG gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die "Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 14 (Satzungsänderungen)

  1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirks Kreis Warendorf der DLRG und des Landesverbandsvorstandes und muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8 Abs. 3) bekannt gegeben werden.
  3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
  4. Jede beschlossene Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks Kreis Warendorf e.V. der DLRG und des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG.

§ 15 (Auflösung)

  1. Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG Ortsgruppe Ostbevern e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist dessen Vermögen dem Bezirk Kreis Warendorf der DLRG e.V., hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger oder einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zuzuweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 (Ausführung der Satzung) 

Diese Satzung ist am 08.07.02 in Ostbevern beschlossen worden. Letzte Änderungen erfolgten am 12.03.2010 und am 21.03.2014.

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